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Satzung und Jugendordnung des Alster - Canoe - Club e.V.§ 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer am 23. Mai 1905 gegründete Club führt den Namen ALSTER - CANOE - CLUB e.V. (ACC) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Clubfarben sind: Schwarz-Rot-Schwarz auf weißem Grund. Der Alster-Canoe-Club e.V. ist Mitglied in folgenden Verbänden: Hamburger Kanu-Verband e.V. (HKV), Hamburger Sport- Bund e.V. (HSB) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck(1) Zweck des Clubs ist insbesondere:Die Ausübung des Kanusports sowie weiterer geeignet erscheinender Sportarten, besonders für die Jugend, zu fördern und zu pflegen, die Ursprünglichkeit der Gewässer in Verbindung mit dem Kanusport zu erhalten, die Kenntnisse über die Umwelt, den Umweltschutz und den Umgang mit Wasser zu erweitern. (2) Der Zweck des Clubs wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Verbot zur Verfolgung politischer Ziele
(4) Gemeinnützigkeit
(5) Finanzierung des ClubDie erforderlichen Geld- und Dachmittel werden beschafft durch:
§ 3 MitgliedschaftDer Club hat:
§ 3.1 Arten der Mitgliedschaft
§ 3.2 Erwerb der MitgliedschaftDer schriftliche Aufnahmeantrag, bei Jugendlichen Bewerbern von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben, ist dem Vorstand einzureichen. Stimmt dieser in seiner Mehrheit der Bewerbung zu, erfolgt die Bekanntgabe im nächsten Rundschreiben mit den Personalien des Bewerbers. Der Bewerber gilt als aufgenommen, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Versand kein schriftlicher begründeter Einspruch aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder erhoben wird. Soweit ein Einspruch erfolgt, entscheidet der Vorstand, unter Berücksichtigung der Begründung, erneut über die Aufnahme. Diese Entscheidung ist endgültig. Eine Ablehnung ist dem Bewerber mitzuteilen. Das neue Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die Club- Satzung. Besondere AufnahmebedingungenKinder bis zum 7. Lebensjahr können nur in den ACC aufgenommen werden, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Clubs ist und die Aufsichtsplicht wahrnimmt. § 3.3 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod: Der Austritt kann nur zum 30. September eines Jahres erfolgen. Eine schriftliche Erklärung muß dem Vorstand bis zum 31. August des betreffenden Jahres vorliegen, später eingehende Austrittsgesuche haben erst zum 30. September des folgenden Geschäftsjahres Wirksamkeit. Bei Ausscheiden hat das Mitglied die Mitgliedskarte, die Bootshausschlüssel und das übrige in seinem Besitz befindliche Club-Eigentum unaufgefordert zurückzugeben. Eine finanzielle Rückerstattung findet bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht statt. § 4 BeiträgeDas Mitglied hat eine Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und evtl. notwendig werdende Umlagen und Sondergebühren zu entrichten. Die Fälligkeitstermine und Zahlungsmodalitäten setzt der Vorstand fest. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Jahresbeitrag fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge und anderer Zahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehren-Mitglieder sind von Beitragsleistungen befreit. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge stunden, ermäßigen oder in Härtefällen für begrenzte Zeit erlassen. § 5 OrganeOrgane des Clubs sind:
§ 5.1 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs und wird vom Vorstand je nach Bedarf einberufen. Sie dient der Information und Aussprache. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor Beginn. Maßgebend ist der Poststempel. Auf begründeten schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm ernannten Vertreter geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind Jugendliche und fördernde juristische Personen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. In der Versammlung wird vom Schriftführer oder einem Beauftragten ein Protokoll geführt. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich zu zitieren. Das Protokoll wird im Rundschreiben bekanntgegeben. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Ein in der Versammlung gestellter Dringlichkeitsantrag ist zu behandeln, wenn die Stimmberechtigten ihn mit einfacher Stimmenmehrheit unterstützen. Über Anträge auf Vertagung ist sofort abzustimmen. Bei einfacher Stimmenmehrheit wird der betreffende Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Anträgen auf Schluß der Debatte ist zu entsprechen, nachdem die Redner, die sich vorher gemeldet hatten, zu Wort gekommen sind. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, im 1. Quartal des Jahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung hat er vorzulegen: die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes, Die anwesenden Stimmberechtigten haben das Recht, Auskünfte und die Beantwortung von Fragen vom Vorstand zu fordern, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrats in geheimer Abstimmung vorzunehmen, Beschlüsse über vorliegende Anträge zu fassen. § 5.2 VorstandEr besteht aus dem gesetzlichen, geschäftsführenden Vorstand, dem 1. und 2. Jugendwart und den von der Jahreshauptversammlung nach Bedarf zu wählenden Fachwarten. Gesetzlicher, geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Kassenwart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt Die von der ACC-Jugend, gem. Jugendordnung, gewählten Jugendwarte werden von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Bei Ablehnung muß eine Neuwahl durch die ACC-Jugend durchgeführt werden, die dann endgültig ist. Wählbar für den Gesamtvorstand sind alle Senioren- Mitglieder; für den gesetzlichen Vorstand nur solche mit dreijähriger Mitgliedschaft. Gewählt wird der Vorstand für ein Jahr. Ein von einer Mitgliederversammlung ernannter Wahlausschuß bereitet die Vorstandswahl vor. Die Wahl erfolgt geheim per Stimmzettel. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Wird sie nicht erzielt, so findet eine Wahlwiederholung statt. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel entscheidet der Leiter des Wahlausschusses, der auch während des Wahlgangs die Leitung der Versammlung übernimmt. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, bestellt der Vorstand von sich aus kommissarisch einen Vertreter. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des gesetzlichen Vorstandes hat sofortige Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, Clubmitglieder mit deren Einverständnis zur Mitarbeit heranzuziehen und sie an seinen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen. Stimmrecht im Vorstand haben sie nicht. Der Vorstand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und gemäß dieser auch Beschluß- und Vertretungsfragen zu regeln. § 5.3 KassenprüferDie Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die das Recht und die Pflicht haben, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Bilanz zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, Zwischenprüfungen vorzunehmen. § 5.4 ÄltestenratEr besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen über 50 Jahre alt sein und dem Club seit 10 Jahren angehören. Im Amt befindliche Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt werden. Der Ältestenrat hat folgende Funktionen: Behandlung von Einsprüchen gegen ergangene Ausschluß-Entscheidungen des Vorstandes. In diesen Fällen handelt der Ältestenrat in Allein- Verantwortlichkeit. Bei den nachfolgenden Fällen trifft der aus drei Mitgliedern bestehende Ältestenrat seine Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vorstand: Vermögensrechtliche Fragen, wie Das aus sechs Personen bestehende Gremium wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Entscheidungen können nur mit 2/3 Mehrheit getroffen werden. Kommt diese nicht zustande, entscheidet eine Mitgliederversammlung. § 6 Rechte und PflichtenDie Mitglieder haben folgende Rechte: Benutzung des Club-Grundstücks und dessen Einrichtungen zur Sport-Ausübung und zu geselligem Beisammensein, Die Mitglieder haben folgende Pflichten: pünktliche Zahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen, § 7 Haftung (I) - Versicherung (II) - Hausrecht (III) - Schuldrecht (IV)Der Club übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl- , Personen- und Sachschäden auf dem Club- Grundstück und außerhalb. Jedes Mitglied betätigt sich im Club freiwillig und auf eigenes Risiko. Insbesondere für Unfälle, welche auf mangelnde Schwimmfähigkeit zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller übrigen Mitarbeiter oder Beauftragte des Vorstandes. § 8 JugendarbeitDie Jugendarbeit im Club richtet sich nach der Jugendordnung des Alster-Canoe-Club e.V. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. § 9 SatzungenDer Vorstand kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften redaktionelle Änderungen vornehmen. Dazu bedarf es keiner Befragung der Mitgliederversammlung. Diese Änderungen sind im nächsten Rundschreiben bekannt zu geben. § 10 Auflösung des Clubs(1) Die Auflösung des Clubs kann nur eine ausschließlich zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich vom Vorstand einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. In beiden Fällen ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich. (2) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen des Clubs. Der Beschluß kann nur dahingehend lauten, daß das Vermögen des Clubs an den Hamburger Kanu -Verband (HKV) oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannter dem HKV angeschlossener Vereine fällt und ausschließlich für die Förderung und Pflege des Kanusports zu verwenden ist. Das gleiche gilt, wenn der Club zwangsweise aufgelöst wird oder die bisherigen steuerbegünstigten Satzungszwecke wegfallen. Sollte dann weder der HKV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt. § 11 Gerichtstand ist HamburgStand: 11/2003 - eingetragen beim Amtsgericht Hamburg - Vereinsregister
Jugendordnung des Alster - Canoe - Club e.V.
§ 1 Zweck Die Jugendordnung (JO) des Alster-Canoe-Club e.V. ist Bestandteil der Satzung des ACC. Sie regelt die Belange der ACC-Jugendarbeit.
Aufgaben der ACC-Jugend sind die Förderung, Ausübung und Pflege des Kanusports sowie die Anleitung zur sportlichen Betätigung im allgemeinen. Die Anleitung und Betreuung der Jugendlichen erstreckt sich außer auf den sportlichen auch auf den kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. Es soll das Gemeinschaftsleben sowie die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen im Sport und der Gesellschaft gefördert werden. Die Jugend bekennt sich zum Amateursport. Die Jugendorgane arbeiten ehrenamtlich. Die Jugend ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Zur ACC-Jugend gehören alle Mitglieder des ACC, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wassersport treibende Jugendliche müssen schwimmen können. Die ACC-Jugend gehört der Hamburger Sportjugend (hsj) und der Hamburger Kanujugend (HKV) an.
Organe der ACC-Jugend sind die Jugendversammlung (JVS) und der Jugendausschuß (JA).
An der Jugendversammlung können alle Mitglieder des ACC teilnehmen. Die JVS ist das oberste Organ der ACC-Jugend. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der ACC-Jugend, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie der 1. und 2. Jugendwart. Die Übertragung der Stimme an andere ist nicht zulässig. Das Stimmrecht der Jugendwarte erlischt mit der Entlastung des Jugendausschusses.
§ 4.2 Jugendausschusses Mitglieder des Jugendausschusses sind
Die Anzahl der stimmberechtigten JA-Mitglieder muß zu mindestens 50% aus Jugendlichen bestehen. Der 1. und 2. Jugendwart müssen das 18. Lebensjahr, JA-Mitglieder das 7. Lebensjahr vollendet haben. Sie vertreten die Interessen der ACC-Jugend nach innen und außen. Beide sind stimmberechtigte Mitglieder des ACC-Vorstandes. Die Jugendsprecher müssen Mitglieder der ACC-Jugend sein. Ihre Anzahl wird jährlich von der JVS neu bestimmt. Als Beisitzer ist jedes Mitglied des ACC, soweit es in der Jugendarbeit tätig ist, wählbar. Der JA organisiert die ACC-Jugendarbeit im Rahmen der Satzung, der JO und der JVS. Im weiteren verwaltet er den Jugendetat und berät über alle Belange der ACC- Jugend. Der JA ist für seine mit einfacher Mehrheit getroffenen Beschlüsse gegenüber der JVS verantwortlich. Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, so statt, daß der JA den Ablauf der JVS vorbereiten kann. Der 1. Jugendwart ist verpflichtet, den JA einzuberufen, wenn die Hälfte des JA dies schriftlich verlangt.
Satzung vom 17.11.2011 als PDF
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